Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 03.05.2021 ein Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Leistungen von Börsen und anderen Handelsplattformen für Finanzprodukte veröffentlicht.
Bei der Erbringung von sonstigen Leistungen von Akteuren im Börsengeschäft ist zunächst zu prüfen, ob es sich bei den betreffenden Leistungen umsatzsteuerrechtlich um einheitliche Leistungen oder getrennt zu beurteilende selbständige Einzelleistungen handelt.
Eine einheitliche Leistung ist gegeben, wenn ein Teil die Hauptleistung, ein anderer Teil eine Nebenleistung darstellt, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilt. Zudem kann eine einheitliche Leistung auch vorliegen, wenn mehrere als gleichrangig anzusehende Hauptleistungen so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige wirtschaftliche Leistung bilden.
Ferner führt das BMF aus, ob auf die zu beurteilenden Leistungen von Akteuren im Börsengeschäft eine Steuerbefreiung anzuwenden ist. Das BMF greift verschiedene Sachverhaltsgestaltungen auf und erläutert diese umfassend. Es geht dabei insbesondere auf Leistungen einer Börse als zentraler Kontrahent (Zentrale Gegenpartei – CCP) im Wertpapierhandel (Kassamarkt) oder im Derivatehandel (Terminhandel), eines Börsenbetreibers als Abwickler und technischer Anbieter im Börsengeschäft (Abwicklung von Matching/Clearing und Settlement) und eines Börsenbetreibers als technischer Anbieter der IT-Börsenprogramme ein.
Die Grundsätze des aktuellen Schreibens sind auch auf Umsätze anderer Handelsplattformen für Finanzprodukte übertragbar (z.B. für virtuelle Währungen).
Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Fällen anzuwenden.
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(aus: Ausgabe 08/2021)