Im Sommer im Grünen sitzen und selbstangebautes Obst genießen – ein Traum! Stadtbewohner können diesen durch Pacht oder anteiligen Kauf eines Kleingartens verwirklichen. Wenn man den Garten nach einigen Jahren wieder verkauft, ist das dann steuerrelevant oder reines „Privatvergnügen“? Das Finanzgericht München (FG) musste darüber entscheiden.
Der Kläger erwarb im Jahr 2009 für 60.000 EUR einen Miteigentumsanteil zu 2/47 an den Grundstücken eines Kleingartenvereins. Auf seiner Parzelle stand ein Gartenhaus mit einem Aufenthaltsraum, einem Geräteschuppen sowie einem Freisitz. Beim Bau des Gebäudes im Jahr 1967 hatte das Landratsamt die Genehmigung unter der Auflage erteilt, dass es nicht zum dauernden Aufenthalt von Personen genutzt wird. Im Jahr 2014 veräußerte der Kläger seinen Miteigentumsanteil (laut Kaufvertrag ein „Gartengrundstück mit Wochenendhaus und diversen Nebengebäuden“) für 152.000 EUR. Die Besitzübergabe sollte im Jahr 2015 erfolgen. Das Finanzamt berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid für 2015 einen Veräußerungsgewinn von 82.000 EUR. Nach Ansicht des Klägers war der Verkauf hingegen steuerfrei, da er in dem Haus gewohnt habe, auch wenn das nicht dem Zweck des Gebäudes entsprochen habe.
Die Klage vor dem FG hatte keinen Erfolg. Das Bewohnen des Gartenhauses (laut Kaufvertrag „Wochenendhaus“) auf Dauer stellt ohne Baugenehmigung entgegen der Auffassung des Klägers eine baurechtswidrige Nutzung dar. Dadurch sind die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nicht gegeben. Zwar setzt eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken weder die Nutzung als Hauptwohnung voraus noch muss sich dort der Schwerpunkt der persönlichen und familiären Lebensverhältnisse befinden. Allerdings ist der Zweck eines Kleingartens vor allem die private gärtnerische Nutzung. Das dauernde Wohnen in dort errichteten Gartenhäusern dient weder der Zweckerfüllung noch ist es erlaubt. Auch die Bauverwaltung der Stadt bestätigte, dass die Grundstücke, an denen der Kläger einen Miteigentumsanteil gehalten und im Streitjahr veräußert hat, in einem sogenannten Wochenend- und Ferienhausgebiet liegen. Gartenhäuser in diesem Gebiet dürfen nicht ganzjährig bewohnt werden. Gegen die Geeignetheit einer Wohnnutzung spricht auch die Auflage in der erteilten Baugenehmigung.
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(aus: Ausgabe 08/2021)