Welche lohnsteuerlichen Folgen es nach sich zieht, wenn Luftfahrtunternehmen ihren Arbeitnehmern kostenlose oder verbilligte Flüge gewähren, haben nun die obersten Finanzbehörden der Länder in einem aktualisierten Erlass dargestellt. Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Aussagen im Überblick.
Werden Arbeitnehmern unentgeltlich oder verbilligt Flüge gewährt, die auch betriebsfremden Fluggästen angeboten werden, kann der Arbeitgeber den lohnsteuerlich relevanten geldwerten Vorteil entweder nach den Regelungen zur 44-EUR-Freigrenze oder zum Rabattfreibetrag von 1.080 EUR ermitteln. Dies gilt nach der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung auch, wenn der Flug für den Arbeitnehmer mit Beschränkungen im Reservierungsstatus verbunden ist, denen betriebsfremde Fluggäste nicht ausgesetzt sind.
Der Vorteil muss allerdings zwingend unter die Bewertungsregel der 44-EUR-Freigrenze gefasst werden, wenn die Lohnsteuer auf den Flug pauschaliert erhoben wird oder wenn Fluggesellschaften auch Arbeitnehmern anderer Arbeitgeber unentgeltliche oder verbilligte Flüge anbieten. In diesen beiden Fällen muss für die Vorteilsversteuerung somit zwingend der übliche Endpreis des Flugs am Abgabeort (gemindert um übliche Preisnachlässe) herangezogen werden.
Werden Flüge nach den Regeln zur 44-EUR-Freigrenze bewertet, dürfen sie mit Durchschnittswerten angesetzt werden. Für die Jahre 2022 bis 2024 haben die obersten Finanzbehörden der Länder Durchschnittswerte je Flugkilometer (FKM) veröffentlicht, die unverändert bereits in der Vorgängerweisung aus 2018 (für die Jahre 2019 bis 2021) enthalten waren: Bei einem Flug mit einer Entfernung bis zu 4.000 km sind 0,04 EUR je FKM als Vorteil anzusetzen. Bei einem Flug von mehr als 12.000 km gilt ein Durchschnittswert von 0,03 EUR je FKM. Flüge zwischen 4.001 km und 12.000 km werden mit einem Zwischenwert (Berechnung nach gesonderter Formel) angesetzt.
Ist der Reservierungsstatus des Mitarbeiterflugs für den Arbeitnehmer beschränkt, dürfen die Durchschnittswerte wie folgt reduziert werden:
- Ist auf dem Flugschein „space available – SA -“ vermerkt, muss der FKM nur mit 60 % des Durchschnittswerts angesetzt werden.
- Ist kein Vermerk „space available – SA -“ auf dem Flugschein vorhanden, muss der FKM mit 80 % des Durchschnittswerts angesetzt werden.
Nach den Erlassen ist zudem zu beachten, dass ein nach den Durchschnittswerten ermittelter Flugwert abschließend noch um 10 % erhöht werden muss.
Beispiel: Arbeitnehmer A erhält einen Freiflug von Frankfurt nach Palma de Mallorca und zurück (Flugstrecke insgesamt: 2.507 km). Der Flugschein trägt den Vermerk „space available – SA -„. Der Wert des Flugs beträgt somit 60,17 EUR (0,04 EUR x 60 % × 2.507 km). Nach der Erhöhung um 10 % muss der Arbeitnehmer also einen Vorteil von 66,19 EUR lohnversteuern.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 08/2021)