Europäischer Gerichtshof: Roaming von Drittstaatsangehörigen in Mobilfunknetzen in der EU

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass Roamingleistungen, die von einem im Drittland ansässigen Mobilfunkbetreiber an Kunden, die ebenfalls im Drittland ansässig sind, erbracht werden und die es den Kunden ermöglichen, das österreichische Mobilfunknetz während eines Aufenthalts zu nutzen, der österreichischen Umsatzsteuer unterliegen.

In dem österreichischen Vorabentscheidungsersuchen ging es um die SK Telecom und ihre Kunden. Diese Kunden, die in Südkorea ansässig waren, nutzten ihre Mobiltelefone während eines Aufenthalts in Österreich. Die SK Telecom verrechnete ihren Kunden dafür Roaminggebühren. Grundsätzlich unterliegen Telekommunikationsleistungen dort der Umsatzsteuer, wo der Kunde ansässig ist. Sofern der Kunde im Drittland ansässig ist, verlagert sich der Ort der sonstigen Leistung ins Inland, wenn der Kunde die sonstige Leistung im Inland nutzt.

Im vorliegenden Fall vertrat das österreichische Finanzamt die Auffassung, dass die Roamingleistungen, die es den südkoreanischen Kunden ermöglichten, in Österreich zu telefonieren, der österreichischen Umsatzsteuer zu unterwerfen waren. Der EuGH stellte klar, dass die Möglichkeit, den Leistungsort im Falle von Doppel- oder Nichtbesteuerung ins Inland zu verlagern, nicht auf Empfänger beschränkt sei, die in der EU ansässig seien. Die Verlagerung des Leistungsortes ist somit auf Empfänger, die in Südkorea ansässig sind, möglich. Ausschlaggebend ist dabei, ob die Roamingleistungen im Inland tatsächlich genutzt werden und ob die Besteuerung im Inland zur Vermeidung von Doppel- oder Nichtbesteuerung in der EU erfolgt. Bei der Prüfung von Doppel- oder Nichtbesteuerung ist ausschließlich die Besteuerung der sonstigen Leistung in der EU maßgeblich. Wie die Roamingleistung im Drittland steuerlich zu behandeln ist, ist irrelevant. Daher sind die Leistungen der österreichischen Umsatzsteuer zu unterwerfen, unabhängig davon, ob in Südkorea Umsatzsteuer anfällt.

Hinweis: Das EuGH-Urteil ist auch bedeutsam für die Auslegung des deutschen Rechts.
 
 

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zum Thema:Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 08/2021)

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