Computer und Software: Neue Sofortabschreibung sorgt für Steuerersparnis „auf einen Schlag“

Viele Erwerbstätige haben in den Pandemie-Jahren 2020 und 2021 im Homeoffice gearbeitet und sich für zu Hause neue technische Geräte zugelegt. Wer PCs, Notebooks, Drucker und Software für eine (nahezu ausschließlich) berufliche Nutzung angeschafft hat, kann steuerlich von einer neuen, verkürzten Abschreibungsdauer profitieren: Das Bundesfinanzministerium hat die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Computerhardware und Software auf ein Jahr herabgesetzt, so dass für diese Wirtschaftsgüter nun eine Sofortabschreibung möglich ist. Bislang mussten PCs, Drucker und Software mit Anschaffungskosten von mehr als 800 EUR netto über einen Zeitraum von drei bis fünf Jahren abgeschrieben werden.

Hinweis: Die neue Sofortabschreibung gilt beispielsweise für PCs, Monitore, Notebooks, Workstations, Dockingstations, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte, Netzteile sowie Peripheriegeräte wie Tastaturen, Scanner, Headsets, Webcams, Beamer, Lautsprecher und Drucker. Als Software begünstigt ist Betriebs- und Anwendersoftware. Beruflich genutzte Smartphones dürfen nach wie vor nur sofort abgeschrieben werden, wenn ihr Kaufpreis maximal 800 EUR netto beträgt. Liegt der Preis darüber, muss das Gerät über fünf Jahre abgeschrieben werden.

Steuerzahler sollten wissen, dass sie ihre Hard- und Software nur dann vollständig abschreiben können, wenn sie diese zu mindestens 90 % beruflich nutzen. Ist der private Nutzungsanteil höher, muss zwischen privater und beruflicher Nutzung unterschieden werden. In diesem Fall wäre nur der berufliche Anteil absetzbar. Wer also beispielsweise einen Laptop zu 50 % beruflich nutzt, kann nur die Hälfte der Kosten per Sofortabschreibung geltend machen. Für steuerliche Zwecke können Arbeitnehmer eine Bestätigung ihres Arbeitgebers einholen, aus der sich der berufliche Nutzungsumfang ergibt.

Hinweis: Die Sofortabschreibung ist für Arbeitnehmer häufig günstiger als die Abschreibung über mehrere Jahre, denn durch sie ist es nun leichter möglich, den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 EUR pro Jahr zu überschreiten.

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zum Thema:Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2021)

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